Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Umzug & Einlagerung

1. Geltungsbereich

Für alle Verträge über Umzugsleistungen, Transportleistungen und Einlagerungen zwischen der Haus des Lagers GmbH (nachfolgend „HDL“) und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Umfang der jeweils vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung sowie gegebenenfalls zusätzlich vereinbarten Leistungen.

Die Einlagerung der Gegenstände erfolgt an einem Standort der Haus des Lagers GmbH oder bei einem geeigneten Partnerstandort.

Mit Annahme des Angebots beziehungsweise der Auftragsbestätigung und nach Maßgabe der vereinbarten Zahlungsbedingungen kommt der Vertrag zustande.

 


 

2. Umzugsleistungen und Angebot

Der Kunde kann bei HDL Umzugs-, Transport- und Einlagerungsleistungen anfragen.

Der konkrete Umfang der Leistungen wird individuell vereinbart und ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.

Die vereinbarten Leistungen können insbesondere umfassen:

  • Be- und Entladen des Umzugsfahrzeugs,

  • Transport von Möbeln und Umzugsgut,

  • Trageleistungen,

  • Demontage und Montage von Möbeln,

  • Demontage und Montage einer Küche, soweit ausdrücklich vereinbart,

  • Verpackungsleistungen,

  • Bereitstellung von Verpackungsmaterial,

  • Einrichtung einer Halteverbotszone, soweit ausdrücklich vereinbart,

  • Zwischenlagerung und Einlagerung des Umzugsguts,

  • spätere Rücklieferung des eingelagerten Umzugsguts.

Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, sind grundsätzlich nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs.

 


 

3. Richtpreis und Festpreis

3.1 Beauftragung gegen Aufwand

Bei einer Beauftragung gegen Aufwand erhält der Kunde vor Beginn der Leistung eine Kostenschätzung beziehungsweise einen Richtpreis.

Der tatsächliche Rechnungsbetrag richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Abgerechnet werden insbesondere die benötigte Arbeitszeit, zusätzliche Leistungen sowie weitere Leistungen, die aufgrund abweichender oder zuvor nicht mitgeteilter Gegebenheiten erforderlich werden.

Der Richtpreis stellt keinen verbindlichen Festpreis dar.

3.2 Beauftragung als Festpreis

Ein Festpreis ist nur verbindlich, wenn dieser ausdrücklich als Festpreis im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bezeichnet wird.

Der Festpreis basiert auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere zu:

  • Art und Umfang des Umzugsguts,

  • Abhol- und Zieladresse,

  • örtlichen Gegebenheiten,

  • Etagen und Aufzugsmöglichkeiten,

  • Zugangs- und Parksituation,

  • besonderen oder schweren Gegenständen,

  • gewünschten Zusatzleistungen.

Weichen die tatsächlichen Gegebenheiten oder das tatsächliche Umzugsgut wesentlich von den Angaben des Kunden ab oder werden zusätzliche, nicht vereinbarte Leistungen erforderlich, können dadurch entstehende Mehrkosten zusätzlich berechnet werden.

 


 

4. Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, HDL alle für die Durchführung des Umzugs erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.

Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass:

  • die vereinbarten Abhol- und Zieladressen zugänglich sind,

  • das Umzugsteam zum vereinbarten Zeitpunkt mit der Arbeit beginnen kann,

  • erforderliche Zufahrts- und Parkmöglichkeiten vorhanden sind oder, soweit vereinbart, eine Halteverbotszone eingerichtet wurde,

  • besondere Gegenstände oder besondere Transportanforderungen vorab mitgeteilt werden,

  • eine bevollmächtigte Person für notwendige Abstimmungen und die Übergabe vor Ort anwesend ist.

Entstehen aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Kunden Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen, können diese gesondert berechnet werden.

 


 

5. Zahlung, Fälligkeit und Anzahlung

5.1 Umzugsleistungen

Für vereinbarte Umzugs-, Transport- und sonstige Dienstleistungen gelten grundsätzlich die folgenden Zahlungsbedingungen:

  • Vor Beginn der vereinbarten Leistung ist eine Anzahlung in Höhe von 80 % des vereinbarten Preises fällig.

  • Die Anzahlung muss vor Leistungsbeginn bei HDL eingegangen sein.

  • Die verbleibenden 20 % sowie gegebenenfalls zusätzlich entstandene Kosten werden nach Abschluss der vereinbarten Leistung in Rechnung gestellt.

  • Die Schlussrechnung ist innerhalb von fünf Werktagen nach Rechnungsstellung fällig.

Bei einer Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand wird die bereits geleistete Anzahlung auf den endgültigen Rechnungsbetrag angerechnet.

Ergibt sich nach Abschluss der Leistung ein geringerer tatsächlicher Rechnungsbetrag als die geleistete Anzahlung, wird die Differenz zugunsten des Kunden erstattet.

Die Zahlung kann per SEPA-Lastschrift, Kreditkarte oder über eine andere von HDL angebotene Zahlungsmethode erfolgen.

5.2 Leistungsverweigerung bei fehlender Zahlung

Ist die vereinbarte Anzahlung nicht fristgerecht eingegangen, ist HDL berechtigt, die Durchführung der vereinbarten Leistung bis zum vollständigen Zahlungseingang zu verweigern.

Dies gilt auch, wenn eine vereinbarte Zahlung per Lastschrift oder Kreditkarte nicht durchgeführt werden kann oder fehlschlägt.

Entstehen durch eine fehlende oder verspätete Zahlung zusätzliche Kosten, Wartezeiten oder Aufwendungen, können diese dem Kunden im gesetzlich zulässigen Umfang in Rechnung gestellt werden.

 

5.3 Stornierung und Terminverschiebung

Eine Stornierung oder Terminverschiebung von beauftragten Umzugs-, Transport- oder Einlagerungsleistungen ist bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin grundsätzlich möglich.

Bei kurzfristigeren Stornierungen behält sich HDL vor, bereits entstandene Dispositions- und Ausfallkosten wie folgt zu berechnen:

  • bis 48 Stunden vor dem Termin: bis zu 50 € pauschale Aufwandsentschädigung,

  • 48 bis 24 Stunden vor dem Termin: bis zu 25 % der vereinbarten Umzugskosten,

  • weniger als 24 Stunden vor dem Termin: bis zu 50 % der vereinbarten Umzugskosten.

Die konkrete Höhe der Kosten richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass HDL kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 


 

6. Gesetzliche Haftung bei Umzügen und Transporten

Für Schäden durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsguts während der Beförderung gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen für die Beförderung von Umzugsgut.

Die Haftung für Verlust oder Beschädigung des Umzugsguts ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich auf 620 € je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Umzugsvertrags benötigt wird, begrenzt.

Die Haftung richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen und kann insbesondere ausgeschlossen oder eingeschränkt sein, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die HDL beziehungsweise das ausführende Transportunternehmen nicht zu vertreten hat.

Dies kann insbesondere der Fall sein bei:

  • unzureichender oder mangelhafter Verpackung durch den Kunden,

  • vom Kunden selbst durchgeführten Be- oder Entladearbeiten,

  • nicht ordnungsgemäß gesicherten Gegenständen,

  • besonderen Eigenschaften oder bereits vorhandenen Schäden des Umzugsguts,

  • verbotenen oder nicht ordnungsgemäß angegebenen Gegenständen,

  • höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren Ereignissen.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Haftung möglicherweise nicht ausreicht, um den vollständigen Wert des gesamten Umzugsguts abzudecken.

 


 

7. Transportversicherung und weitergehender Versicherungsschutz

Sofern angeboten, hat der Kunde die Möglichkeit, für sein Umzugsgut einen über die gesetzliche Haftung hinausgehenden Versicherungsschutz beziehungsweise eine zusätzliche Transportversicherung abzuschließen.

Der konkrete Versicherungsumfang, die Versicherungssumme sowie gegebenenfalls anfallende Versicherungsbeiträge ergeben sich aus der jeweiligen individuellen Vereinbarung und den entsprechenden Versicherungsbedingungen.

Ohne ausdrücklich vereinbarten zusätzlichen Versicherungsschutz gelten grundsätzlich die gesetzlichen Haftungsregelungen.

 


 

8. Einlagerung und Lagerhaftung

8.1 Einlagerung des Umzugsguts

Sofern im individuellen Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine Einlagerung vereinbart wurde, übernimmt HDL die Organisation der Einlagerung des Umzugsguts.

Die Einlagerung erfolgt an einem Standort der Haus des Lagers GmbH oder bei einem geeigneten Partnerstandort.

Der konkrete Lagerumfang und die vereinbarte Lagergebühr ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.

Eine nachträgliche Abrechnung anhand eines tatsächlich ermittelten Lagervolumens erfolgt nicht.

Sollte die ursprünglich vorgesehene Lagerkapazität an einem Standort nicht verfügbar sein, ist HDL berechtigt, das Lagergut an einem geeigneten alternativen HDL- oder Partnerstandort einzulagern. Der Kunde wird hierüber entsprechend informiert.

8.2 Lagerhaftung

Für Schäden am eingelagerten Umzugsgut gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

HDL beziehungsweise das mit der Einlagerung beauftragte Unternehmen haftet für Schäden, die durch ein schuldhaftes Verhalten von HDL, dem ausführenden Unternehmen oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

Die gesetzliche Haftung kann begrenzt sein. Der Kunde wird daher darauf hingewiesen, den Wert seines Lagerguts angemessen abzusichern und gegebenenfalls einen zusätzlichen Versicherungsschutz abzuschließen.

8.3 Lagerversicherung

Sofern angeboten, kann der Kunde für die Dauer der Einlagerung eine zusätzliche Lagerversicherung abschließen.

Der konkrete Umfang des Versicherungsschutzes, die Versicherungssumme sowie gegebenenfalls anfallende Versicherungsbeiträge ergeben sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen beziehungsweise der individuellen Vereinbarung.

Ohne ausdrücklich vereinbarten zusätzlichen Versicherungsschutz gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

 


 

9. Lagervertrag und Vertragslaufzeit

Der Lagervertrag beginnt mit der tatsächlichen Einlagerung des Lagerguts beziehungsweise zu dem im individuellen Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zeitpunkt.

Die Mindestlaufzeit beträgt vier Wochen.

Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Lagervertrag automatisch, solange er nicht fristgerecht gekündigt wird.

Der Lagervertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.

Die Kündigung kann in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen. Sofern von HDL ein entsprechendes Onlineportal angeboten wird, kann die Kündigung gegebenenfalls auch darüber erfolgen.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 


 

10. Herausgabe, Selbstabholung und Rücklieferung

Nach Kündigung des Lagervertrags vereinbaren HDL und der Kunde einen Termin für die Herausgabe des eingelagerten Lagerguts.

Der Kunde kann seine Gegenstände, soweit dies vereinbart und organisatorisch möglich ist:

  • selbst abholen oder

  • durch HDL beziehungsweise ein beauftragtes Unternehmen an eine gewünschte Adresse zurückliefern lassen.

Eine Rücklieferung oder ein zusätzlicher Transport ist grundsätzlich gesondert zu beauftragen und zu vergüten, sofern im ursprünglichen Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

Für die Planung einer Selbstabholung oder Rücklieferung ist eine rechtzeitige Terminvereinbarung erforderlich.

 


 

11. Zahlungsbedingungen für die Einlagerung

Das Lagerentgelt sowie gegebenenfalls vereinbarte zusätzliche Leistungen ergeben sich aus dem individuellen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.

Das erste Lagerentgelt ist vor beziehungsweise spätestens mit Beginn der Einlagerung fällig.

Die weiteren Lagerentgelte werden entsprechend dem vereinbarten Zahlungsintervall im Voraus fällig.

Soweit eine Zahlung per SEPA-Lastschrift vereinbart wurde, ist HDL berechtigt, die fälligen Beträge im Rahmen des vereinbarten Zahlungsintervalls einzuziehen.

 


 

12. Zahlungsverzug bei der Einlagerung

Rechnungen und fällige Lagerentgelte sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen.

Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht oder schlägt eine vereinbarte Lastschrift fehl, gerät der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Zahlungsverzug.

HDL ist berechtigt, dem Kunden bis zum Ausgleich fälliger Forderungen den Zugriff auf das eingelagerte Lagergut zu verweigern, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Entstehen HDL durch Zahlungsverzug oder eine Rücklastschrift zusätzliche Kosten, können diese dem Kunden im gesetzlich zulässigen Umfang in Rechnung gestellt werden.

 


 

13. Zulässige und unzulässige Gegenstände

13.1 Allgemeine Voraussetzungen

Eingelagert werden dürfen grundsätzlich nur Gegenstände, die sich in einem sauberen, trockenen und für eine Lagerung geeigneten Zustand befinden.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Lagergut ordnungsgemäß vorbereitet und für die Einlagerung geeignet ist.

HDL ist berechtigt, die Einlagerung von Gegenständen abzulehnen, wenn diese aufgrund ihres Zustands eine Gefahr für Personen, andere eingelagerte Gegenstände oder die Lagerräume darstellen können.

13.2 Nicht zulässige Gegenstände

Von der Einlagerung ausgeschlossen sind insbesondere:

  • gefährliche oder explosive Stoffe,

  • leicht entzündliche Gegenstände oder Flüssigkeiten,

  • Chemikalien und sonstige Gefahrstoffe,

  • Lebensmittel und andere verderbliche Waren,

  • illegale Gegenstände,

  • Waffen und Munition,

  • Bargeld sowie besonders wertvolle Dokumente,

  • lebende Tiere oder Pflanzen,

  • stark riechende Gegenstände,

  • nasse oder feuchte Gegenstände,

  • verschimmelte Möbel oder Gegenstände mit Schimmelbefall,

  • Gegenstände, die Ungeziefer oder Schädlinge enthalten oder deren Verbreitung begünstigen können.

Der Kunde ist verpflichtet, HDL über besondere Eigenschaften oder Risiken des einzulagernden Lagerguts vorab zu informieren.

13.3 Folgen bei unzulässigem Lagergut

Stellt HDL fest, dass unzulässige oder gefährliche Gegenstände eingelagert wurden, ist HDL berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Schäden oder Gefahren abzuwenden.

Soweit erforderlich, kann HDL insbesondere die Entfernung oder Entsorgung entsprechender Gegenstände veranlassen.

Entstehende Kosten, die aufgrund unzulässiger Gegenstände oder aufgrund eines Verstoßes gegen die Pflichten des Kunden entstehen, können dem Kunden im gesetzlich zulässigen Umfang in Rechnung gestellt werden.

 


 

14. Zugang zum eingelagerten Lagergut

Ein selbstständiger und jederzeitiger Zugang zu den eingelagerten Gegenständen ist grundsätzlich nicht Bestandteil des Lagervertrags.

Ein Zugang zum Lagergut kann nach vorheriger Terminvereinbarung und nur nach Verfügbarkeit ermöglicht werden.

Sofern HDL einen Zugang ermöglicht, erfolgt dieser ausschließlich in Begleitung eines Mitarbeiters oder eines von HDL beauftragten Vertreters.

Für die Bereitstellung und Betreuung des Zugangs wird eine Gebühr von 50 € pro Stunde berechnet.

HDL ist nicht verpflichtet, einen Zugang zu einem bestimmten Termin zu ermöglichen. Die Möglichkeit eines Zugangs hängt insbesondere von der betrieblichen Organisation, der Verfügbarkeit des Personals sowie dem jeweiligen Lagerstandort ab.

Ein Anspruch auf selbstständigen Zugang oder einen jederzeitigen Zutritt zum Lager besteht nicht.

 


 

15. Pfandrecht und Verwertung bei Zahlungsverzug

HDL stehen wegen aller Forderungen aus dem Lagervertrag die gesetzlichen Rechte, einschließlich eines gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Pfandrechts, zu.

Bei Zahlungsverzug ist HDL berechtigt, die Herausgabe des Lagerguts im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen zu verweigern.

Eine Verwertung des Lagerguts erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

 


 

16. Kommunikation und Erreichbarkeit

Der Kunde ist verpflichtet, HDL während der Vertragslaufzeit aktuelle und zutreffende Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen.

Dies betrifft insbesondere:

  • E-Mail-Adresse,

  • Telefonnummer,

  • Anschrift.

Änderungen der Kontaktdaten sind HDL unverzüglich mitzuteilen.

Mitteilungen und Rechnungen können, soweit gesetzlich zulässig, per E-Mail übermittelt werden.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse erreichbar ist.

 


 

17. Änderungen des Vertrags und zusätzliche Leistungen

Änderungen oder Ergänzungen der vereinbarten Leistungen bedürfen grundsätzlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen HDL und dem Kunden.

Zusätzliche Leistungen, die während eines Umzugs oder einer Einlagerung auf Wunsch des Kunden erbracht werden und nicht Bestandteil des ursprünglichen Angebots sind, können gesondert berechnet werden.

Dies gilt insbesondere für zusätzliche Transport-, Trage-, Montage-, Verpackungs- oder Rücklieferungsleistungen.

 


 

18. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der Datenschutzerklärung von HDL enthalten.

 


 

19. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

Soweit der Kunde Unternehmer ist und kein zwingender gesetzlicher Gerichtsstand entgegensteht, ist der Sitz von HDL Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.