Lagerraum Gelsenkirchen

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Für alle Mietverträge der Firma Haus des Lagers GmbH gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Rahmen der Buchungserstellung durch den Vermieter wird ein Mietvertrag abgeschlossen. 

1.   Mietbeginn

Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat und verlängert sich automatisch um die ausgewählte Laufzeit, sofern keine Kündigung erfolgt. Die Parteien haben die Möglichkeit, den Mietvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen in Textform (per E-Mail) oder – sofern verfügbar – über das Onlineportal zu kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. 

a. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit ab Mietbeginn mit Zahlung der Kaution und des ersten Mietzinses zu überlassen.

b. Der Mieter erkennt den Zustand als Vertragsgemäß an. Bei Übernahme hat er das gemietete Abteil nochmals zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, andernfalls ist von einem ordnungsgemäßen Zustand des Abteils auszugehen.

c. Die tatsächliche Mietfläche kann aufgrund der Raumbeschaffenheit bis zu 10% von der angegebenen Fläche abweichen. Ein Anspruch auf Mietzinsanpassung (Erhöhung / Reduzierung) entsteht erst bei einer Abweichung über 10% und wird bei Buchung automatisch  berücksichtigt.

d. Dem Vermieter wird das Recht eingeräumt, dem Mieter aus wichtigem Grunde einen anderen gleichwertigen Lagerraum zuzuweisen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn zu Mietbeginn ein Vormieter das Lagerabteil nicht rechtzeitig oder mit Beschädigungen geräumt hat oder während der Mietdauer – bei Übernahme der Umlagerungskosten durch den Vermieter – das Lagerabteil aufgrund eines nicht vom Mieter zu vertretendem Schaden nur eingeschränkt nutzbar ist.

2. Nutzung / Einlagerung

a. Das Abteil ist von dem Mieter in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu halten.

b. Veränderungen des Abteils, bauliche Arbeiten, Befestigungen an Boden, Wänden oder

Decken dürfen nicht vorgenommen werden.

c. Das Abteil darf nur zu Lagerzwecken genutzt werden. Sonstige Tätigkeiten, insbesondere die

Nutzung als Büro, Geschäftsadresse, Wohnraum sowie Tätigkeiten, die einer gewerblichen oder

sonstigen behördlichen Zustimmung bedürfen, sind nicht gestattet und ist ein Grund zur

außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung.

d. In dem Abteil dürfen nur trockene Gegenstände eingelagert werden. Generell ist die Lagerung

von illegalen Gegenständen, Gegenständen deren Lagerung der behördlichen Genehmigung

unterliegen und Gegenstände, welche die Gefährdung des Vermieters bzw. Dritter mit sich bringen

könnten, verboten. Die Lagerung von Tieren und Pflanzen ist nicht gestattet. Der Mieter verpflichtet

sich, das Abteil nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des

Vermieters oder Dritter sowie keine Umweltschäden entstehen. Es ist ausdrücklich untersagt, feuerund

explosionsgefährliche, radioaktive, zur Selbstzündung geeignete (auch Lithium-Ionen-Akkus,

E-Fahrzeuge), giftige, ätzende oder übelriechende Gegenstände (z.B. Lacke, Fisch) einzulagern. Die

Einlagerung von illegalen Gegenständen, Waffen, Suchtstoffen, Produkte von artengeschützten

Tieren, Abfallstoffen oder Sondermüll gleich welcher Art ist verboten. Ferner dürfen verderbliche

Gegenstände sowie solche, die für Ungezieferbefall geeignet sind, nicht gelagert werden.

Gegenstände, welche geneigt sind von Motten befallen zu werden (insbesondere Teppiche,

Lodenmäntel, Matratzen) sind nur mit entsprechenden geschlossenen Mottenschutzfolien zu lagern.

Die Einlagerung von Wertgegenständen wie Pelzen, Juwelen und Bargeld ist nicht gestattet. Ferner ist

nicht gestattet die Lagerung von Teppichen über 1.000 Euro Einzelwert, keine Gobelin Teppiche,

Gegenstände mit einem Alter über 100 Jahre. Sofern der Vermieter Kenntnis von solchen gelagerten

Gegenständen erlangt, hat er das Recht diese zu entfernen. Das Halten vor Liften, Eingängen ist auch

vorübergehend nicht gestattet. Der Verkehrsfluss anderer Kunden muss jederzeit gewährleistet sein.

e. Der Mieter hat das Abteil und das Gebäude so zu nutzen, dass andere Mieter nicht gestört

und beeinträchtigt werden. Dem Mieter ist es nicht gestattet, außerhalb des gemieteten Abteils – wie

Gängen, Korridoren etc. – Gegenstände – auch nur vorübergehend – abzustellen oder zu lagern. Die

Fluchtwege sind stets freizuhalten.

f. Im Abteil und gesamten Gebäude gilt ein striktes Rauchverbot.

g. Löst der Mieter, eine ihn begleitende Person oder eine von ihm zum Zutritt autorisierte Person

durch einen Fehlgebrauch oder in sonstiger Weise einen Fehlalarm aus, so ist der Mieter verpflichtet,

die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

Nutzt ein Kunde einen kostenlosen Transportwagen dauerhaft und enthält diesen mehr als 12

Stunden anderen Kunden vor, so ist eine tägliche Nutzungsgebühr von 20 Euro – maximal 400.- Euro.

Die Maximalgebühr fällt auch bei dauerhafter Entwendung und / oder Totalschaden an.

i. Für den Einsatz von Handwagen, Motorfahrzeugen, Hubwagen oder sonstiger Ausrüstung, die vom

Vermieter zur Verfügung gestellt wird, trägt der Mieter das Schadensrisiko.

j. Das beheizte (frostgeschützte und trockene) Mietobjekt darf nur als Lagerraum (bei max.

Bodenbelastung von 500 kg/qm) genutzt werden.

3. Untervermietung

Der Mieter ist nicht berechtigt, das angemietete Abteil – weder ganz noch teilweise –

unterzuvermieten. In diesem Fall tritt der Mieter die Ansprüche gegen den Untermieter an den

Vermieter ab, der diese Abtretung annimmt.

4. Zugang zum Gebäude und Abteil durch den Mieter

a. Bei An- und Abfahrt zu dem Gebäude hat der Mieter die Straßenverkehrsordnung auf dem

Hofgelände zu befolgen. Schrittgeschwindigkeit ist einzuhalten.

b. Das Anfahren zum Haupteingangstor ist nur zum Ein- und Ausladen der einzulagernden

Gegenstände gestattet; ansonsten ist das Parken dort nicht gestattet, hierfür stehen gesonderte

Kundenparkplätze zur Verfügung.

c. Zugang zum Mietobjekt (Gebäude und Abteil) besteht von Montag bis Sonntag, 06.00 Uhr bis

22.00 Uhr. Der Vermieter ist berechtigt, die bei Vertragsschluss geltenden Zugangszeiten zu ändern,

wenn die Änderung mindestens mit einer Frist von 1 Woche durch Aushang am Haupteingang vorher

angekündigt ist und die Änderung die Nutzung des Abteils nicht wesentlich beeinträchtigt.

d. Mit Abschluss des Mietverhältnisses werden der PIN-Code für den elektronischen Zugang

zum Gebäude und der Abteilcode dem Mieter mit der Einzugsmail versendet. Der Mieter hat

PIN-Code und Abteilcode sorgsam zu verwahren. Der Verlust des PIN-Codes und des Abteilcodes ist

dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter haftet nicht, wenn dem Mieter durch

technische Fehler der Zutritt zum Gebäude verwehrt wird. Der Vermieter haftet insbesondere auch

nicht bei Beschädigungen durch Dritte (z.B. Vandalismus).

e. Nur dem Mieter, ihn begleitende Personen sowie die im Mietvertrag ausdrücklich genannten

Personen, ist der Zugang zu Gebäude und Abteil gestattet. Der Vermieter ist berechtigt (aber nicht

verpflichtet), Legitimationspapiere zu verlangen und den Zugang zu verweigern, sollte dies nicht

erfolgen. Der Mieter kann zum Zutritt bevollmächtigten Personen jederzeit die Zutrittsberechtigung

widerrufen, wobei dies per Email gegenüber dem Vermieter angezeigt werden muss. Die Neuvergabe

einer PIN in diesem Zusammenhang ist kostenlos.

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f. Soweit der Mieter weiteren Personen Zugangsberechtigung erteilen möchte, die nicht im

Mietvertrag autorisiert sind, ist er verpflichtet, dies schriftlich unter Vorlage einer entsprechenden

Vollmacht mit Namen und Anschrift des Bevollmächtigten vorab mitzuteilen. Ebenso hat der Mieter

schriftlich zu benachrichtigen, wenn eine bereits autorisierte Person nicht mehr zugangsberechtigt

sein soll. Die Vollmacht ist an info@hausdeslagers.de zu senden.

h. Der Mieter hat das Abteil bei Verlassen abzuschließen und während seiner Abwesenheit

verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu

verschließen.

5. Mängel der Mietsache / Haftung

a. Etwaige Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden

b. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines Mangels

der Mietsache (anfänglicher Mangel oder vom Vermieter zu vertretender nachträglicher Mangel)

oder wegen Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen. Hiervon

unberührt bleibt der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung.

c. Die Überwachung, Unterhaltung, Pflege, etc. betreffend die eingelagerten Gegenstände ist

alleinige Aufgabe des Mieters.

d. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden, die nach dem Beginn der Nutzung der

Mietsache durch ihn selbst, ihn begleitende Personen, autorisierten Personen oder sonstigen Dritten,

die mit seinem Einverständnis die Mietsache aufgesucht haben, verursacht worden sind. Der Mieter

stellt den Vermieter von Ansprüchen solcher Dritter frei.

6. Betreten des Abteils durch den Vermieter

Der Vermieter oder von ihm beauftragte Personen dürfen das Abteil nach rechtzeitiger Ankündigung

zur Prüfung des Zustands und zur Reparatur betreten; Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter ohne

Ankündigungspflicht zum Betreten und zu diesem Zweck zur Öffnung des Abteils befugt. Für den Fall

der rechtmäßigen Räumung des Abteils hat der Vermieter ebenfalls das Recht die Räume des Mieters

zu betreten.

 

7.   Mietzins / Kaution / Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung

Bei diesem Vertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Eine gesonderte Rechnungsstellung im Hinblick auf den vierwöchentlichen Mietzins ist nicht erforderlich und erfolgt nur nach Absprache und auf freiwilliger Basis. Der Versand von Rechnungen erfolgt per Email. 

Die erste Gesamtmiete ist im Voraus mit Mietvertragsbeginn via online Zahlung zu entrichten. Die weiteren Gesamtmieten sind pro Abrechnungszeitraum, der jetzt anhand des Einzugsdatums bestimmt wird, jeweils monatlich im Voraus fällig. Für alle Zahlungen, die abweichend vom vereinbarten Stichtag erfolgen, wird eine zusätzliche Gebühr von € 10,00 erhoben. Der Mieter hat ferner Kosten für Rückbelastungen in Höhe von € 10,00 sowie € 10,00 Bearbeitungsgebühr und weitere Verzugsschäden zu tragen. Der Vermieter darf dem Mieter den Zugangscode sperren, sobald der Mieter mit einer Monatsmiete spätestens am Stichtag (Einzugsdatum) eines Abrechnungszeitraumes im Rückstand ist.

Der Mieter ist verpflichtet, an den Vermieter als Sicherheit für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten (insbesondere Verunreinigungen, Beschädigungen) eine unverzinsliche Kaution in Höhe von einer Monatsmiete mit Vertragsunterzeichnung zu leisten. Ist die Kaution zu Mietbeginn nicht bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, die Überlassung des Mietobjekts bis zur Bezahlung zu verweigern (Zurückbehaltungsrecht).

a. Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kautionssumme auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen. 

b. Eine Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn seine Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

c. Ist der Mieter Unternehmer, steht ihm wegen Gegenansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht gegen Ansprüche des Vermieters nur zu, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

d. Die Kaution ist nach ordnungsgemäßer Räumung und Übergabe des Lagerabteils an den Mieter innerhalb eines Zeitraums von maximal einem Monat nach Auszug und Räumung auf ein vom Mieter bekannt zu geben dem inländischen Bankkonto zurück zu überweisen. Die Rückerstattung in bar ist ausgeschlossen.

 

Der Mietzins (Nettokaltmiete) bleibt in den ersten sechs Monaten des Mietvertrages unverändert. Danach behält sich der Vermieter das Recht vor, den Mietzins regelmäßig neu zu bewerten und ggf. zu erhöhen. Im Fall der Erhöhung des Mietzinses steht dem Mieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Um dieses Recht entsprechend ausüben zu können, wird der Vermieter den Mieter rechtzeitig vor Erhöhung des Mietzinses hierüber informieren.

 

8. Versicherung

Der Vermieter ist kein Lagerist, der Ware in sein Gewahrsam nimmt, sondern Vermieter eines

Lagerraumes. Ihm sind Umfang und Art der vom Mieter im Mietobjekt eingelagerten Gegenstände

nicht bekannt. Der Mieter hat die Pflicht, eine Mindestversicherungsdeckung für sein Abteil zu

gewährleisten. Diese beträgt derzeit 1000 € pro abgeschlossenem Mietvertrag. Dem Mieter steht es

offen, entweder über das Buchungsportal eine höhere Versicherungsdeckung zu wählen oder über

einen alternativen Versicherungsträger eine zusätzliche Versicherung für die eingelagerten Waren

abzuschließen. Wenn der Mieter über das Buchungsportal eine höhere Versicherungsdeckung

auswählt, muss der Mieter einen separaten Versicherungsauftrag bei der Alten Leipziger Versicherung

AG abschließen. Der Vertragsvordruck wird vom Vermieter bereitgestellt und ist nach Unterzeichnung

per E-Mail an den Vermieter zu senden. Falls der Mieter extern (d.h. nicht über das Buchungsportal)

eine erweiterte Versicherungsdeckung anstrebt, muss er dem Vermieter eine schriftliche Bestätigung

über diese Deckung (per E-Mail) zukommen lassen. Dies dient dazu, eine Anpassung des erlaubten

Lagerwerts zu bewirken (Lagerwert = Zeitwert aller eingelagerten Waren/Gegenstände). Der

Vermieter behält sich das Recht vor, nach Prüfung der Versicherungsbedingungen eine Erhöhung des

erlaubten Lagerwerts abzulehnen, beispielsweise wenn keine ausreichende Schadensdeckung

vorliegt.

 

9. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Der Vermieter hat das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher wichtiger

Grund ist insbesondere,

● wenn sich der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug befindet,

● wenn der Mieter trotz Abmahnung gegen die vorstehenden Nutzungs- und

Zugangsregelungen verstößt.

Die Regelungen des Vermieterpfandrechts sowie die der Sicherungsübereignung bleiben hiervon

unberührt. Bleibt bereits die erste Monatsmiete aus, so ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt

nicht zur Verfügung zu stellen.

 

10. Sicherungsübereignung

a. Der Mieter überträgt dem Vermieter sein Eigentum oder etwaige Anwartschaftsrechte an allen

Gegenständen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses in der Mietsache einlagert.

Die sicherungsübereigneten Gegenstände werden nachfolgend auch als das „Sicherungsgut“

bezeichnet. Die Sicherungsübereignung ist aufschiebend bedingt dadurch, dass der Mieter mit der

Zahlung des Mietzinses in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten in Verzug kommt. Die Übergabe

des Sicherungsguts an den Vermieter wird dadurch ersetzt, dass der Mieter das Sicherungsgut für den

Vermieter unentgeltlich verwahrt. Der Mieter erteilt dem Vermieter bereits jetzt seine Zustimmung

zur Verwertung des Sicherungsgutes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.

b. Das Sicherungsgut dient dem Vermieter als Sicherheit für alle bestehenden und zukünftigen

Forderungen gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis. Der Mieter bleibt auch nach der

Sicherungsübereignung und auch nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Sinne dieser

Vorschrift zur Nutzung des Sicherungsgutes berechtigt. Er darf das Sicherungsgut aus der Mietsache

entfernen und uneingeschränkt über das Sicherungsgut verfügen.

c. Der Vermieter ist nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Sinne von § 6.2 Abs.1 nach

Maßgabe der nachfolgenden Absätze zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt,

aa. soweit der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist

und der Vermieter deshalb nach Maßgabe dieses Mietvertrages zur Kündigung des Mietverhältnisses

berechtigt ist

oder

bb. soweit der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache nicht geräumt hat und

der Vermieter dem Mieter die Verwertung des Sicherungsgutes unter Setzung einer Frist von einer

Woche per Email angedroht hat und diese Frist abgelaufen ist.

e. Im Rahmen der Verwertung des Sicherungsgutes ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache auf

Kosten des Mieters zu räumen und das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen.

f. Der Vermieter ist berechtigt, das Sicherungsgut nach billigem Ermessen und auf Kosten des

Mieters zu verwerten. Unverwertbare und offensichtlich wertlose Gegenstände dürfen entsorgt

werden.

g. Der Vermieter darf dem Mieter den Zugang zum Abteil verwehren, wenn der Mieter mit einer

Monatsmiete im Rückstand ist.

Insbesondere wird er das Sicherungsgut nur insoweit verwerten, als dies zur Befriedigung der gemäß

diesem Vertrag besicherten Ansprüche notwendig ist. Ein aus der Verwertung erwachsender

Übererlös ist an den Mieter auszukehren.

11. Beendigung

a. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt zu räumen, zu

reinigen und in einem besenreinen Zustand zurückzugeben sowie alle von ihm verursachten

Schäden zu beseitigen. Bei verschmutzter Rückgabe eines Abteils wird eine Reinigungspauschale

von 20 Euro pro angefangenen gemieteten Quadratmeter fällig. Wird Müll im Abteil oder auf

dem Gelände zurückgelassen wird eine Entsorgungskostenpauschale von 80 Euro pro

Kubikmeter zuzüglich Anfahrtsgebühr von 100.- Euro fällig. Bei größeren Schäden im Abteil

behalten wir uns das Recht vor, eine entsprechend höhere Vertragsstrafe zu erheben oder diese

mit der Kaution zu verrechnen.

b. Dem Mieter wird das Zahlenschloss kostenlos zur Nutzung überlassen. Es obliegt ihm, das

Schloss am letzten Tag der Mietzeit an der Abteiltür anzubringen und zu verschließen. Der

Mieter ist nicht berechtigt, den vorgegebenen Code am Zahlenschloss zu ändern. Sollte der

Mieter dieser Verpflichtung bei Vertragsende nicht nachkommen, ist er dem Vermieter zur

Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von mindestens 50 € verpflichtet. Weitere

Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Schadensersatz wird mit dem

hinterlegten Pfandgeld verrechnet.

12. Mehrere Mieter

Mehrere Mieter haften gemeinsam für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. Falls der

Mietvertrag von mehreren Mietern gemeinsam unterzeichnet wurde, erlauben sie sich gegenseitig,

im Namen aller Erklärungen des Vermieters entgegenzunehmen. Die Mieter haben jedoch nicht das

Recht, alleine im Namen der anderen Mieter Erklärungen abzugeben. Ein schriftlicher Widerruf dieser

Erlaubnis wird erst wirksam, nachdem er dem Vermieter per E-Mail mitgeteilt wurde und betrifft nur

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Erklärungen, die nach dem Zeitpunkt des Zugangs dieses Widerrufs beim Vermieter abgegeben

werden.

13. Schriftform

Andere als die in Verbindung mit diesen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen

bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die

Aufhebung dieser Schriftformklausel.

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand; Änderungen der AGB

a. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei sich kreuzenden AGB gelten die

gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Regelungen der sich kreuzenden AGB nicht übereinstimmen.

b. Gerichtsstand – bei nicht Verbrauchern ausschließlicher Gerichtsstand – und Erfüllungsort ist

das Amtsgericht in Neuss.

c. Sofern durch unvorhersehbare Änderungen, die der Vermieter nicht veranlasst und auf die er

auch keinen Einfluss hatte, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht

unbedeutendem Maße gestört wird, ist der Vermieter berechtigt, die Vertragsbedingungen zu

ändern, wenn die Änderung(en) dem Mieter per Email angezeigt wurde(n) und diesem eine

angemessene Reaktionszeit auf die Änderungen eingeräumt wurde und in dieser Anzeige ein Hinweis

erfolgt, dass bei Untätigkeit des Mieters die neuen Vertragsbedingungen gelten.

15. Sonstiges

a. Der Mieter ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse

per E-Mail mitzuteilen. Die Kosten einer Anschriftenermittlung, die aufgrund unterlassener Anzeige

erforderlich ist, trägt der Mieter.

b. Der Mieter ist nicht berechtigt, Rechte aus dem Mietvertrag ohne Zustimmung des

Vermieters auf Dritte zu übertragen oder zu verpfänden.

c. Alle Schadenersatzpauschalen können vom Mieter durch den Nachweis eines tatsächlich

geringeren entstandenen Schadens reduziert werden.

d. Das vorliegende Vertragsverhältnis kann durch Anzeige gegenüber dem Mieter auf einen vom

Vermieter bestimmten neuen Vermieter übertragen werden, soweit der ursprüngliche Vermieter für

die Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch haftet.

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e. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder des Mietvertrages selbst ganz oder teilweise

unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten

sich, die unwirksame Bestimmung durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der

unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

16. Muster-Widerrufsformular

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie

es zurück.)

An [hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den

Unternehmer einzufügen]:

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der

folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

Bestellt am (*)/erhalten am (*)

Name des/der Verbraucher(s)

Anschrift des/der Verbraucher(s)

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

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